EEG-Reform: Ein Statement von Archea-CEO Oliver Nacke

Letzte Woche hat die Bundesregierung die umstrittene EEG-Reform von Wirtschaftsminister Minister Gabriel beschlossen. Bevor das Gesetz am 1. August in Kraft treten kann, muss es noch Bundestag und Bundesrat durchlaufen. Wir haben die Betreiber von Biogas Dannemann, die Archea Gruppe, um eine kurze Einschätzung zum Entwurf des sogenannten EEG 2.0 für den Bereich Biogas gebeten.

Hier die Antwort von Archea-Geschäftsführer Oliver Nacke:

Grundsätzlich finden wir, dass das eigentliche Ziel, eine echte Energiewende zu beschließen, verfehlt wurde. Die Bundesregierung hat die wichtigsten Träger der Energiewende schlicht vergessen, nämlich die Bürger. Eine echte und breite Unterstützung für die EEG-Novelle wird sie nur bekommen, wenn die Energiewende in Bürgerhand bleibt. Wir haben den Eindruck, dass hier zu viel Kraft in die Erhaltung der Industrieprivilegien gesteckt wurde, anstatt die Energiewende wirklich voranzutreiben. In diesem Punkt hätte Herr Gabriel sich mit den vier großen Energieversorgern verständigen müssen, die die eigentlichen Preistreiber der EEG-Umlage sind.

Im Bereich Biogas speziell für Bestandsanlagen sind einige positive Entwicklungen zu vermelden. Verbesserungen im Vergleich zum Referentenentwurf sind folgende: Der Luftreinhaltungsbonus bleibt erhalten. Dieser kann bis zum Ende des Vergütungszeitraumes der Anlage in Anspruch genommen werden. Des Weiteren wird die Flexibilitätsprämie des EEG 2012 nicht durch die angedachte „Abwrackprämie“ abgelöst. Damit können Anlagen auch nach dem 31. Juli 2014 die Flexibilitätsprämie des EEG 2012 erstmals in Anspruch nehmen.

Für Bestandsanlagen wie die Biogasanlage Anlage der Biogas Dannemann GmbH & Co. KG soll zukünftig folgendes gelten:

  • Erhalt der Flexprämie des EEG 2012 über den 01.08.2014 hinaus (130 €/kW Zusatzleistung, maximal 10 Jahre, Zubaudeckel gesamt: 1.350 MW installierte el. Leistung)

  • Erhalt des Luftreinhaltungsbonus für den gesamten Vergütungszeitraum der Anlage

  • Keine Einführung einer Flexibilitätsprämie, die eine Absenkung der Bemessungsleistung vorsieht („Abwrackprämie“)

  • Klarstellung zum Landschaftspflegebonus: Anspruch besteht ab dem 01.08.2014 nur, wenn überwiegend Landschaftspflegematerial einschließlich Landschaftspflegegras eingesetzt wird, das der Definition des
 EEG 2012 (im Sinne der Definition nach Nr. 5 der Anlage 3 zur Biomasseverordnung) entspricht.

Auch der Fachverband Biogas sieht noch dringenden und massiven Nachbesserungsbedarf im Gesetzentwurf für die Bestandsanlagen und vor allem in Bezug auf den Bereich des Neuanlagenbaus.
Konkrete Verbesserungen hierzu sind bei Neuanlagen nicht zu erkennen. Die Beibehaltung der Einsatzstoffvergütungsklassen sowie keine Einführung einer Sondervergütungsklasse für größere Güllevergärungsanlagen sind nicht vorgesehen.

Für Neuanlagen gilt demnächst:

  • Zubaudeckel: Bruttozubau von 100 MW el. Leistung für Neuanlagen

  • Vergütungssätze für Biomasse: maximal 13,66 ct/kWh (bis 150 kW), keine Zusatzvergütung für den Einsatz von Energiepflanzen oder Gülle/Mist

  • Güllekleinanlagen: wie bisher, max. 75 kW installierte el. Leistung, nicht flexibilisierbar, Einhaltung der 150 Tage Mindestverweilzeit (Ausnahme: ausschließlicher Einsatz von Gülle und Mist)

Die Angaben gelten für den Kabinettsbeschluss, Stand 8. April 2014. Im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens können sich noch Änderungen ergeben. Die wichtigsten Forderungen des Fachverbandes Biogas, welche wir auch unterstützen, sind an dieser Stelle veröffentlicht. Hier ist noch erheblicher Handlungsdruck im parlamentarischen Verfahren notwendig.

Wir werden die nächsten Diskussionen und Beratungen um das EEG 2.0 weiter aufmerksam verfolgen. Wir sind gespannt.

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